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Elternbeiräte

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern … „ Grundgesetz Artikel 6 Abs.2

„Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen …“ Verfassung des Landes Hessen, Artikel 56 (6).

Das hessische Schulgesetz sieht die Mitbestimmung durch die Eltern in der Schule vor.

Bei den Elternbeiräten in Hessen handelt es sich um autonome, keiner Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden unterliegende Gremien. Sie nehmen im Rahmen des geltenden Rechts selbstständig und eigenverantwortlich ihre Mitbestimmungs- bzw. Beteiligungsrechte bei der Gestaltung des Unterrichtswesens in den Schulen, auf der Ebene der Schulträger und auf Landesebene wahr. In demokratischen Wahlverfahren werden Klassen-, Schul- und Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat gewählt.

Klassenelternbeirat

Der Klassenelternbeirat ist Vertreter der Klassenelternschaft, der alle Eltern von Schülern und Schülerinnen einer Klasse angehören. Eltern wählen aus den Anwesenden des Elternabends der Klasse einen Klassenelternbeirat und einen Vertreter für zwei Jahre. Wahlberechtigt ist pro Kind ein Elternteil. Die Klassenelternbeiräte sind Ansprechpartner für Lehrer/innen, Eltern und Schüler/innen. Sie haben die Funktion eines Vermittlers  und sollen dafür sorgen, dass alle wesentlichen Vorgänge aus dem Schulalltag mit den Eltern besprochen werden. Der Klassenelternbeirat lädt zu Elternabenden ein und führt dort auch den Vorsitz, bespricht z.B. geplante Schullandheimaufenthalte, Elternmitarbeit im Unterricht, wesentliche Inhalte von Rahmenlehrplänen und plant gesellige Veranstaltungen.

Der Klassenelternbeirat hat folgende Rechte:

  • Informationsrechte über den wesentlichen Inhalt von Rahmenlehrplänen und über allgemeine Grundsätze der Leistungsbewertung,
  • Anspruch auf einen Raum in der Schule für Elternabende,
  • Einladung von Gästen zum Elternabend, z.B. Lehrer/innen der Klasse,
  • Sitz und Stimme im Schulelternbeirat.

Elternabende finden in der Regel in jedem Schulhalbjahr einmal statt. Elternabende können aber auch auf Wunsch der Lehrkraft, des Schulelternbeirats oder der Eltern (ein Fünftel muss ihn beantragen) zusätzlich stattfinden. Der Ort des Elternabends muss nicht zwingend in der Schule sein, doch zu bedenken ist, dass sich dort am Tag Ihre Kinder aufhalten und viele Eltern sonst kaum Einblick in den Klassensaal nehmen.

Die Einladung soll enthalten :

  • den Termin
  • den Ort (Klassensaal)
  • die Uhrzeit
  • das voraussichtliche Ende
  • die Tagesordnung

Schulelternbeirat

Der Schulelternbeirat setzt sich zusammen aus den Klassenelternbeiräten, den Jahrgangsvertretern, ggf. den Elternvertretern von ausländischen Schülern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Der Schulelternbeirat übt als verfasstes Organ die Mitbestimmungsrechte der Eltern an der Schule aus. Er ist aber darüber hinaus – ohne ausdrückliche Festlegung – das Gremium, in dem gemeinsam mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Lehrerkollegium alle wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Schule erörtert werden sollen.

Zu den wesentlichen Aufgaben des Schulelternbeirats gehören:

  • Informations- und Beratungsaufgaben gegenüber den Eltern
  • Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen,
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule,
  • Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen Schulleitung, Lehrkräften, Schülern und Eltern.
  • Austausch über aktuelle Themen wie G8, Unterrichtsgarantie plus

Zu den Sitzungen des Schulelternbeirates werden deshalb der Schulleiter und sein Stellvertreter sowie Schülervertreter eingeladen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Schulelternbeirat formelle Zustimmungs-, Anhörungs- und weitere Mitwirkungsrechte.

Die Zustimmung des Schulelternbeirats ist erforderlich bei:

Abweichungen von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils,
der Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
Grundsätzen für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schüler,
Grundsätzen für die Elternmitarbeit im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen.

Der Schulelternbeirat hat ein Anhörungsrecht bei:

Maßnahmen, die für das Schulleben von Bedeutung sind,
der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern,
der Einführung der 5-Tage-Woche,
der Einrichtung und dem Umfang von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
der Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen,
der Festlegung von schulinternen Grundsätzen für Klassenfahrten und  Wandertage,
dem Erlass einer Hausordnung zur Regelung des äußeren Schulbetriebs,
Regelungen über die Vergabe von Räumen und sonstigen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts.

Der Schulelternbeirat hat darüber hinaus folgende Mitwirkungsrechte:

ein Vorschlagsrecht bei zustimmungsbedürftigen und bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen,
ein Antragsrecht auf eine Entscheidung des staatlichen Schulamtes bei Missachtung seiner Rechte auf Zustimmung und Anhörung,
Wahl von Vertretern, aus deren Gesamtheit der Stadtelternbeirat (alle 2 Jahre) gewählt wird,
Teilnahme von Beauftragten mit beratender Stimme an den Gesamtkonferenzen,
Teilnahme von Beauftragten an den übrigen Lehrerkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis-, Versetzungs- und Personalkonferenzen,
Wahl von Elternvertretern aus der gesamten Schulelternschaft in die Schulkonferenz.

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist ein Leitungsorgan, mit dem die Schulgemeinde – Lehrkräfte, Eltern und Schüler und Schülerinnen – ihre Schule und das Schulleben gestalten können. Mitglied der Schulkonferenz kann jeder Elternteil werden, auch wenn sie oder er nicht dem Schulelternbeirat angehört. Die Elternvertreter in der Schulkonferenz werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre.

Stadtelternbeirat

Stadtelternbeiräten stehen, außer einem Anhörrecht bei schulübergreifenden Maßnahmen sowie zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers und z.B. vor der Neueinrichtung einer Versuchsschule, nur beratende Funktionen zu. Sie haben die Schulelternbeiräte zu beraten und deren Arbeit zu fördern.

Internet-Adresse: http://www.steb-frankfurt

Landeselternbeirat

Der Landeselternbeirat übt als Landesvertretung aller hessischen Eltern das Mitbestimmungsrecht bei den Maßnahmen aus, welche landesweit und landeseinheitlich zur Gestaltung des Unterrichtswesens in Hessen getroffen werden. Die Kultusministerin muss bei bestimmten Punkten die Zustimmung des Landeselternbeirates einholen, z.B. wenn allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge erlassen werden sollen.

Internet-Adresse: http://www.leb-hessen.de

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