7. Schulentwicklung, Organisation und Personalplanung
7.1. Personalplanung
Grundlage der Personalplanung sind die inhaltlichen Ziele des Schulprogramms
und deren Weiterentwicklung, die sich auf Grund der Evaluation ergibt.
7.1.1. Bedarfsermittlung
Im Sinne einer ausgewogenen und vernünftigen Personalplanung
ist es notwendig, das Kollegium nach Eingang der entsprechenden Informationen
über erforderliche und geplante Personalmaßnahmen an der
Schule zu informieren.
Schulleitung und Kollegium, vertreten durch Sprecher der einzelnen
Fächer, ermitteln den jeweiligen Bedarf und erstellen gemeinsam
eine Prioritätenliste zur Umsetzung der Personalmaßnahmen.
Dabei kommen u. a. folgende Punkte zur Berücksichtigung:
- Das besondere Profil der Schule
- Unterrichtsabdeckung in den einzelnen Fächern
- Interessen der Kolleginnen und Kollegen, die bereits an der Schule
sind
7.1.2. Neueinstellungen
Neueinstellungen erfolgen nach Möglichkeit über das schulformspezifische
Ausschreibungsverfahren, da das Listenverfahren weniger die Bedürfnisse
der Schule berücksichtigt.
Bei der inhaltlichen Gestaltung der Ausschreibungstexte und beim Vorstellungsgespräch
der Bewerber sollten auch Fachvertreter beteiligt werden, die nicht
zur erweiterten Schulleitung gehören.
Es ist wünschenswert, dass die Schulleitung eine Einstellungsempfehlung
im Einvernehmen mit dem beteiligten Gremium an die vorgesetzte Behörde
weitergibt.
7.1.3. Beförderungsstellen
Ein Gremium (entsprechend dem unter 7.1.2) beschreibt die Aufgaben,
die sich einerseits durch die speziellen Schwerpunktsetzungen der Schule
ergeben, andererseits aus bereits bestehenden Zusatztätigkeiten
resultieren.
Die zu leistende Mehrarbeit ist zu ermitteln, um sie bei den verschiedenen
Beförderungsstellen vergleichbar zu halten. Bei entsprechend umfangreichen
Aufgabengebieten ist es daher empfehlenswert, gegebenenfalls zwei Stellen
auszuschreiben oder entsprechenden Stundenausgleich zu schaffen.
Deputatsstunden
Das bisherige Verfahren zur Verteilung der Deputatsstunden (Ausarbeitung
eines Vorschlags durch einen von der Gesamtkonferenz eingesetzten Ausschuss,
der die verschiedenen Fachbereiche repräsentiert) hat sich bewährt
und kann so beibehalten werden.
Abordnungen
Abordnungen als Mittel zur Unterrichtsabdeckung sind nach Möglichkeit
zu vermeiden.
Bei trotzdem erforderlichen Abordnungen ist das Prinzip der Freiwilligkeit
anzustreben. Darüber hinaus gelten folgende Kriterien:
- Behinderungen,
- Frühere Abordnungen,
- Alter (über 55 Jahre),
- abgelegener Wohnort,
- Wahrnehmung schulinterner Aufgaben können eine Abordnung ausschließen.
Die frühzeitige Information betroffener Kolleginnen und Kollegen
ermöglicht es, aktiv an der Gestaltung der Abordnung mitzuwirken.
Die Belange abgeordneter Kolleginnen und Kollegen sollten bei der Stundenplangestaltung
in Rücksprache mit der zweiten Schule bevorzugt berücksichtigt
werden (z.B.: pro Tag Unterricht nur an einer Schule).
7.1.4. Frauenförderung
7.1.4.1. Ziele
Gemäß Hessischem Gleichberechtigungsgesetz soll Frauen
und Männern gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern ermöglicht
werden. Der Frauenförderplan des Staatlichen Schulamtes gibt verbindliche
Zielvorgaben, wie die Zugangs- Aufstiegs- und Arbeitsbedingungen für
Frauen verbessert werden sollen.
7.1.4.2. Derzeitige Situation
Das Kollegium besteht zur Zeit aus annähernd gleich vielen Männern
und Frauen, wobei jedoch der Anteil der Frauen in höheren Gehaltsstufen
deutlich geringer ist.
Während beispielsweise 2/3 der A13 - Stellen von Frauen besetzt
sind, beträgt der Anteil der Frauen an den A14-Stellen lediglich
1/3.
Die Aufgaben der Frauenbeauftragten werden zur Zeit im Rahmen des
Personalrates wahrgenommen, da sich bislang noch keine Kollegin gefunden
hat, die diese Aufgabe übernehmen möchte.
7.1.4.3. Angestrebte Maßnahmen
Eine Kollegin außerhalb des Personalrats sollte für die
Aufgabe als Frauenbeauftragte gewonnen werden.
Die annähernde Gleichverteilung zwischen Männern und Frauen
wird als vorteilhaft und erhaltenswert angesehen. Bei den Beförderungsstellen
hingegen ist eine Angleichung der Anteile von Männern und Frauen
anzustreben.
Ausschreibungstexte sollten so formuliert werden, dass Männer
und Frauen gleiche Chancen haben, sich auf die Stelle zu bewerben, was
dadurch unterstützt wird, dass auch außerschulisch erworbene
Qualifikationen angesprochen und berücksichtigt werden. Frauen
sollen gezielt zu Bewerbungen motiviert werden, was durch Information
über Coaching- Programme, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit
von Familie und Beruf und Teilzeitregelungen gefördert werden soll.
Verbindliche Regelungen zur Umsetzung der Teilzeitregelungen des Staatlichen
Schulamtes sollen in Zusammenarbeit von Schulleitung und Personalrat
erarbeitet werden.
7.2. Organisation der Unterrichtsverteilung
7.2.1. Allgemeine Grundsätze
Das Feststellen der Wünsche für den Unterrichtseinsatz in
den Fachkonferenzen bzw. mittels „Wunschzetteln“ hat sich
bewährt und soll beibehalten werden.
Neue inhaltliche und methodische Zielsetzungen erfordern eine entsprechende
Berücksichtigung bei der Unterrichtsverteilung (Teambildung, Koordinierungsmöglichkeiten
etc.). Gleichzeitig sind die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf
andere in der Klasse unterrichtende Kolleginnen und Kollegen zu beachten.
7.2.2. Regelunterricht und Nachmittagsangebot
Der Regelunterricht findet montags bis freitags am Vormittag statt
(1. bis 7. Std.).
Darüber hinaus soll ein attraktives Nachmittagsangebot angestrebt
werden.
So soll das bisherige Angebot an Arbeitsgemeinschaften erhalten bzw.
nach Bedarf ausgebaut werden; es wird im Rahmen des Stundendeputats
geleistet. Weiterer Bedarf kann durch externe Anbieter gedeckt werden
(Instrumentalunterricht, Hausaufgabenbetreuung, Schreibmaschinen- und
Computerkurse, Angebote durch Sportvereine und Umweltverbände,
Theater). Dabei ist ein Teil dieser Veranstaltungen kostenpflichtig.
Durch die Cafeteria ist ein geregeltes Mittagessen sichergestellt.
7.3. Vertretungskonzept
Grundsätze zur Gestaltung des Vertretungsplans
Bei der Erstellung des Vertretungsplans ist zu unterscheiden zwischen
langfristig notwendigen Vertretungen für mehrere Wochen oder Monate
und Vertretungen für einige Stunden, Tage oder ausnahmsweise auch
Wochen.
A)
Bei vorhersehbarem längerem Ausfall einer Lehrkraft wird beim
Staatlichen Schulamt ein Antrag auf Genehmigung eines Vertretungsvertrags
bzw. bezahlte Mehrarbeit gestellt.
Wird trotz langandauernden Ausfalls einer Lehrkraft der Schule kein
Ersatz zugewiesen, so muss zur Sicherung wenigstens eines Teils des
Pflichtunterrichts in die vorgesehene Unterrichtsverteilung eingegriffen
werden. Es kann von §17 (4) der Verordnung zum Hessischen Schulgesetz
Gebrauch gemacht werden, wonach einzelne Lehrkräfte bis zu zwei
Unterrichtsstunden zusätzlich erteilen können. Eventuell
muss der Unterricht einiger Klassen in vertretbarem Maße gekürzt
werden, Lerngruppen können aufgeteilt oder zusammengelegt werden,
um für die betroffenen Schüler schwerwiegende Nachteile
zu vermeiden. In jedem Fall ist es notwendig, für eine Zeit von
mehreren Monaten eine feste Regelung zu treffen.
B)
Ist eine Vertretungsnotwendigkeit von mehreren Wochen abzusehen,
so ist ein "strukturierter" Vertretungsplan anzustreben;
d.h. die Vertretungslösung wird für die vakante Zeit jede
Woche gleichartig organisiert. Durch die eingesetzten Fachkollegen
kann dann - in der Regel nach Rücksprache mit der fehlenden Lehrkraft
- der Unterricht sinnvoll weitergeführt werden.
Eine Vakanz von mehreren Wochen ist gelegentlich nicht von vorneherein
in ihrer Länge absehbar, sie kann durch mehrmals verlängerte
Krankschreibung entstehen. Ein regelmäßiger Ersatzunterricht
kann in der Regel nicht eingerichtet werden. Die Vertretungsplangestaltung
richtet sich in solchen Fällen nach denselben Grundsätzen
wie eine kurzfristig organisierte und für kurze Zeit notwendige
Vertretungsregelung.
Regelmäßig über einen längeren Zeitraum gehaltene
Vertretungsstunden nach A oder B werden den vertretenden Lehrkräften
durch Bezahlung oder Deputatsverrechnung vergütet.
C)
Wesentliche Gesichtspunkte für die Erstellung des Vertretungsplans
bei für kurze Zeit notwendiger Vertretungsregelung sind eine
möglichst sinnvolles Unterrichtsgestaltung für die Schüler,
eine Begrenzung der Zusatzbelastung der Lehrkräfte und die Sicherung
der notwendigen Aufsichtspflicht für jüngere Schüler.
Konkret wird darunter verstanden:
1. Entfallender Unterricht in der Sekundarstufe I wird grundsätzlich
vertreten unter Beachtung der folgenden Detailregelungen:
a. Randstunden können entfallen. Dies gilt nicht für
zu vertretende erste Unterrichtsstunden in Klassen der Sek I am
Tag einer Krankmeldung.
b. In den Klassen 10 wird, wenn nicht nach 4. verfahren werden
kann, eine betreute Selbstbeschäftigung oder eine betreute
selbständige Bearbeitung eines Arbeitsauftrages eingerichtet.
Die Betreuung wird in der Regel vom Lehrer der Nachbarklasse übernommen.
In der Jahrgangsstufe 9 soll nur in Ausnahmefällen so verfahren
werden.
2. Für die Sekundarstufe II gilt:
a. In Jahrgangsstufe 11 wird, wenn nicht nach 4. verfahren werden
kann, kein Vetretungsunterricht eingerichtet.
b. In den Jahrgängen 12 und 13 werden entfallende Unterrichtsstunden
in der Regel nicht vertreten.
3. In einer Klasse sollen pro Tag wenigstens vier Unterrichtsstunden
gehalten werden. Sind einzelne Klassen von Unterrichtsausfall in besonderem
Maße betroffen, so kann zur Sicherung eines sinnvollen Mindestangebotes
für alle Klassen in nicht direkt betroffenen Klassen der Unterricht
umgestellt werden bzw. dort ausfallen.
4. Vakante Stunden werden bevorzugt durch Lehrer besetzt, die die
betroffene Klasse unterrichten. Als Ausgleich kann eine vorhandene
Randstunde entfallen. Die Punkte 6 und 10 sind zu berücksichtigen.
5. Lehrer, die das zu vertretende Fach unterrichten, sind geeigneter
als klassen- und fachfremde Vertretungslehrer.
6. Lehrkräfte, für die durch schulorganisatorische Umstände
zeitnah eine Freistellung entsteht, werden bevorzugt eingesetzt.
7. Bei kurzfristig zu organisierendem Vertretungsunterricht für
die Klassen 5 - 9 kann zur Sicherung der Aufsichtspflicht ein Lehrer
aus einer höheren Klasse herausgenommen werden und in der Klasse
5 - 9 eingesetzt werden. Dies kann vor allem bei morgendlichen Krankmeldungen
in der ersten Unterrichtsstunde notwendig sein, da in der Regel dann
kein Vertretungslehrer verfügbar ist.
8. Im Hinblick auf Punkt 7, letzter Satz, ist geplant, zukünftig
in der ersten Stunde eine Bereitschaft einzurichten, zu der die Lehrer
der Schule nach dem Rotationsprinzip einmal pro Halbjahr eingeteilt
werden.
9. Nach Möglichkeit soll der zu vertretende Lehrer den ihn
vertretenden Kollegen Hinweise bzw. Arbeitsaufträge für
die Klassen zukommen lassen. Darüber hinaus soll ein Ordner mit
Vorschlägen und Arbeitsblättern zur Gestaltung von Vertretungsstunden
angelegt werden, der im Lehrerzimmer bereitsteht.
10. Bei der Zuweisung von Vertretungsstunden ist die Gesamtbelastung
sowie die Tagesbelastung der vorgesehenen Lehrkraft zu berücksichtigen.
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