SCHULPROGRAMM

(Stand: 23.06.2002)

7. Schulentwicklung, Organisation und Personalplanung

7.1. Personalplanung

Grundlage der Personalplanung sind die inhaltlichen Ziele des Schulprogramms und deren Weiterentwicklung, die sich auf Grund der Evaluation ergibt.

7.1.1. Bedarfsermittlung

Im Sinne einer ausgewogenen und vernünftigen Personalplanung ist es notwendig, das Kollegium nach Eingang der entsprechenden Informationen über erforderliche und geplante Personalmaßnahmen an der Schule zu informieren.

Schulleitung und Kollegium, vertreten durch Sprecher der einzelnen Fächer, ermitteln den jeweiligen Bedarf und erstellen gemeinsam eine Prioritätenliste zur Umsetzung der Personalmaßnahmen.

Dabei kommen u. a. folgende Punkte zur Berücksichtigung:

  • Das besondere Profil der Schule
  • Unterrichtsabdeckung in den einzelnen Fächern
  • Interessen der Kolleginnen und Kollegen, die bereits an der Schule sind

7.1.2. Neueinstellungen

Neueinstellungen erfolgen nach Möglichkeit über das schulformspezifische Ausschreibungsverfahren, da das Listenverfahren weniger die Bedürfnisse der Schule berücksichtigt.

Bei der inhaltlichen Gestaltung der Ausschreibungstexte und beim Vorstellungsgespräch der Bewerber sollten auch Fachvertreter beteiligt werden, die nicht zur erweiterten Schulleitung gehören.

Es ist wünschenswert, dass die Schulleitung eine Einstellungsempfehlung im Einvernehmen mit dem beteiligten Gremium an die vorgesetzte Behörde weitergibt.

7.1.3. Beförderungsstellen

Ein Gremium (entsprechend dem unter 7.1.2) beschreibt die Aufgaben, die sich einerseits durch die speziellen Schwerpunktsetzungen der Schule ergeben, andererseits aus bereits bestehenden Zusatztätigkeiten resultieren.

Die zu leistende Mehrarbeit ist zu ermitteln, um sie bei den verschiedenen Beförderungsstellen vergleichbar zu halten. Bei entsprechend umfangreichen Aufgabengebieten ist es daher empfehlenswert, gegebenenfalls zwei Stellen auszuschreiben oder entsprechenden Stundenausgleich zu schaffen.

Deputatsstunden

Das bisherige Verfahren zur Verteilung der Deputatsstunden (Ausarbeitung eines Vorschlags durch einen von der Gesamtkonferenz eingesetzten Ausschuss, der die verschiedenen Fachbereiche repräsentiert) hat sich bewährt und kann so beibehalten werden.

Abordnungen

Abordnungen als Mittel zur Unterrichtsabdeckung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Bei trotzdem erforderlichen Abordnungen ist das Prinzip der Freiwilligkeit anzustreben. Darüber hinaus gelten folgende Kriterien:

  • Behinderungen,
  • Frühere Abordnungen,
  • Alter (über 55 Jahre),
  • abgelegener Wohnort,
  • Wahrnehmung schulinterner Aufgaben können eine Abordnung ausschließen.

Die frühzeitige Information betroffener Kolleginnen und Kollegen ermöglicht es, aktiv an der Gestaltung der Abordnung mitzuwirken. Die Belange abgeordneter Kolleginnen und Kollegen sollten bei der Stundenplangestaltung in Rücksprache mit der zweiten Schule bevorzugt berücksichtigt werden (z.B.: pro Tag Unterricht nur an einer Schule).

7.1.4. Frauenförderung

7.1.4.1. Ziele

Gemäß Hessischem Gleichberechtigungsgesetz soll Frauen und Männern gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern ermöglicht werden. Der Frauenförderplan des Staatlichen Schulamtes gibt verbindliche Zielvorgaben, wie die Zugangs- Aufstiegs- und Arbeitsbedingungen für Frauen verbessert werden sollen.

7.1.4.2. Derzeitige Situation

Das Kollegium besteht zur Zeit aus annähernd gleich vielen Männern und Frauen, wobei jedoch der Anteil der Frauen in höheren Gehaltsstufen deutlich geringer ist.

Während beispielsweise 2/3 der A13 - Stellen von Frauen besetzt sind, beträgt der Anteil der Frauen an den A14-Stellen lediglich 1/3.

Die Aufgaben der Frauenbeauftragten werden zur Zeit im Rahmen des Personalrates wahrgenommen, da sich bislang noch keine Kollegin gefunden hat, die diese Aufgabe übernehmen möchte.

7.1.4.3. Angestrebte Maßnahmen

Eine Kollegin außerhalb des Personalrats sollte für die Aufgabe als Frauenbeauftragte gewonnen werden.

Die annähernde Gleichverteilung zwischen Männern und Frauen wird als vorteilhaft und erhaltenswert angesehen. Bei den Beförderungsstellen hingegen ist eine Angleichung der Anteile von Männern und Frauen anzustreben.

Ausschreibungstexte sollten so formuliert werden, dass Männer und Frauen gleiche Chancen haben, sich auf die Stelle zu bewerben, was dadurch unterstützt wird, dass auch außerschulisch erworbene Qualifikationen angesprochen und berücksichtigt werden. Frauen sollen gezielt zu Bewerbungen motiviert werden, was durch Information über Coaching- Programme, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Teilzeitregelungen gefördert werden soll.

Verbindliche Regelungen zur Umsetzung der Teilzeitregelungen des Staatlichen Schulamtes sollen in Zusammenarbeit von Schulleitung und Personalrat erarbeitet werden.

7.2. Organisation der Unterrichtsverteilung

7.2.1. Allgemeine Grundsätze

Das Feststellen der Wünsche für den Unterrichtseinsatz in den Fachkonferenzen bzw. mittels „Wunschzetteln“ hat sich bewährt und soll beibehalten werden.

Neue inhaltliche und methodische Zielsetzungen erfordern eine entsprechende Berücksichtigung bei der Unterrichtsverteilung (Teambildung, Koordinierungsmöglichkeiten etc.). Gleichzeitig sind die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere in der Klasse unterrichtende Kolleginnen und Kollegen zu beachten.

7.2.2. Regelunterricht und Nachmittagsangebot

Der Regelunterricht findet montags bis freitags am Vormittag statt (1. bis 7. Std.).

Darüber hinaus soll ein attraktives Nachmittagsangebot angestrebt werden.

So soll das bisherige Angebot an Arbeitsgemeinschaften erhalten bzw. nach Bedarf ausgebaut werden; es wird im Rahmen des Stundendeputats geleistet. Weiterer Bedarf kann durch externe Anbieter gedeckt werden (Instrumentalunterricht, Hausaufgabenbetreuung, Schreibmaschinen- und Computerkurse, Angebote durch Sportvereine und Umweltverbände, Theater). Dabei ist ein Teil dieser Veranstaltungen kostenpflichtig.

Durch die Cafeteria ist ein geregeltes Mittagessen sichergestellt.

7.3. Vertretungskonzept

Grundsätze zur Gestaltung des Vertretungsplans

Bei der Erstellung des Vertretungsplans ist zu unterscheiden zwischen langfristig notwendigen Vertretungen für mehrere Wochen oder Monate und Vertretungen für einige Stunden, Tage oder ausnahmsweise auch Wochen.

A)

Bei vorhersehbarem längerem Ausfall einer Lehrkraft wird beim Staatlichen Schulamt ein Antrag auf Genehmigung eines Vertretungsvertrags bzw. bezahlte Mehrarbeit gestellt.

Wird trotz langandauernden Ausfalls einer Lehrkraft der Schule kein Ersatz zugewiesen, so muss zur Sicherung wenigstens eines Teils des Pflichtunterrichts in die vorgesehene Unterrichtsverteilung eingegriffen werden. Es kann von §17 (4) der Verordnung zum Hessischen Schulgesetz Gebrauch gemacht werden, wonach einzelne Lehrkräfte bis zu zwei Unterrichtsstunden zusätzlich erteilen können. Eventuell muss der Unterricht einiger Klassen in vertretbarem Maße gekürzt werden, Lerngruppen können aufgeteilt oder zusammengelegt werden, um für die betroffenen Schüler schwerwiegende Nachteile zu vermeiden. In jedem Fall ist es notwendig, für eine Zeit von mehreren Monaten eine feste Regelung zu treffen.

B)

Ist eine Vertretungsnotwendigkeit von mehreren Wochen abzusehen, so ist ein "strukturierter" Vertretungsplan anzustreben; d.h. die Vertretungslösung wird für die vakante Zeit jede Woche gleichartig organisiert. Durch die eingesetzten Fachkollegen kann dann - in der Regel nach Rücksprache mit der fehlenden Lehrkraft - der Unterricht sinnvoll weitergeführt werden.

Eine Vakanz von mehreren Wochen ist gelegentlich nicht von vorneherein in ihrer Länge absehbar, sie kann durch mehrmals verlängerte Krankschreibung entstehen. Ein regelmäßiger Ersatzunterricht kann in der Regel nicht eingerichtet werden. Die Vertretungsplangestaltung richtet sich in solchen Fällen nach denselben Grundsätzen wie eine kurzfristig organisierte und für kurze Zeit notwendige Vertretungsregelung.

Regelmäßig über einen längeren Zeitraum gehaltene Vertretungsstunden nach A oder B werden den vertretenden Lehrkräften durch Bezahlung oder Deputatsverrechnung vergütet.

C)

Wesentliche Gesichtspunkte für die Erstellung des Vertretungsplans bei für kurze Zeit notwendiger Vertretungsregelung sind eine möglichst sinnvolles Unterrichtsgestaltung für die Schüler, eine Begrenzung der Zusatzbelastung der Lehrkräfte und die Sicherung der notwendigen Aufsichtspflicht für jüngere Schüler. Konkret wird darunter verstanden:

1. Entfallender Unterricht in der Sekundarstufe I wird grundsätzlich vertreten unter Beachtung der folgenden Detailregelungen:

a. Randstunden können entfallen. Dies gilt nicht für zu vertretende erste Unterrichtsstunden in Klassen der Sek I am Tag einer Krankmeldung.

b. In den Klassen 10 wird, wenn nicht nach 4. verfahren werden kann, eine betreute Selbstbeschäftigung oder eine betreute selbständige Bearbeitung eines Arbeitsauftrages eingerichtet. Die Betreuung wird in der Regel vom Lehrer der Nachbarklasse übernommen. In der Jahrgangsstufe 9 soll nur in Ausnahmefällen so verfahren werden.

2. Für die Sekundarstufe II gilt:

a. In Jahrgangsstufe 11 wird, wenn nicht nach 4. verfahren werden kann, kein Vetretungsunterricht eingerichtet.

b. In den Jahrgängen 12 und 13 werden entfallende Unterrichtsstunden in der Regel nicht vertreten.

3. In einer Klasse sollen pro Tag wenigstens vier Unterrichtsstunden gehalten werden. Sind einzelne Klassen von Unterrichtsausfall in besonderem Maße betroffen, so kann zur Sicherung eines sinnvollen Mindestangebotes für alle Klassen in nicht direkt betroffenen Klassen der Unterricht umgestellt werden bzw. dort ausfallen.

4. Vakante Stunden werden bevorzugt durch Lehrer besetzt, die die betroffene Klasse unterrichten. Als Ausgleich kann eine vorhandene Randstunde entfallen. Die Punkte 6 und 10 sind zu berücksichtigen.

5. Lehrer, die das zu vertretende Fach unterrichten, sind geeigneter als klassen- und fachfremde Vertretungslehrer.

6. Lehrkräfte, für die durch schulorganisatorische Umstände zeitnah eine Freistellung entsteht, werden bevorzugt eingesetzt.

7. Bei kurzfristig zu organisierendem Vertretungsunterricht für die Klassen 5 - 9 kann zur Sicherung der Aufsichtspflicht ein Lehrer aus einer höheren Klasse herausgenommen werden und in der Klasse 5 - 9 eingesetzt werden. Dies kann vor allem bei morgendlichen Krankmeldungen in der ersten Unterrichtsstunde notwendig sein, da in der Regel dann kein Vertretungslehrer verfügbar ist.

8. Im Hinblick auf Punkt 7, letzter Satz, ist geplant, zukünftig in der ersten Stunde eine Bereitschaft einzurichten, zu der die Lehrer der Schule nach dem Rotationsprinzip einmal pro Halbjahr eingeteilt werden.

9. Nach Möglichkeit soll der zu vertretende Lehrer den ihn vertretenden Kollegen Hinweise bzw. Arbeitsaufträge für die Klassen zukommen lassen. Darüber hinaus soll ein Ordner mit Vorschlägen und Arbeitsblättern zur Gestaltung von Vertretungsstunden angelegt werden, der im Lehrerzimmer bereitsteht.

10. Bei der Zuweisung von Vertretungsstunden ist die Gesamtbelastung sowie die Tagesbelastung der vorgesehenen Lehrkraft zu berücksichtigen.